Die Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften stellt Lebensmittelunternehmer durch die künftige Pflicht zur Angabe der Ursprungsländer bei Honigmischungen sowie durch verbindliche Reformulierung einzelner Erzeugnisse zwecks Zuckerreduktion vor erhebliche praktische Herausforderungen. Erforderlich werdende Rezeptur- und Etikettenänderungen erfordern eine gewisse Umstellungszeit und sollten – sofern dies noch nicht geschehen ist – dringend angegangen werden. Dazu im Einzelnen:
- Ab dem 14. Juni 2026 darf eine Honigmischung nur noch unter konkreter Angabe der einzelnen Ursprungsländer im Hauptsichtfeld hergestellt und gekennzeichnet werden, wobei Folgendes zu beachten ist:
- Die Angabe der Ursprungsländer hat in absteigender Reihenfolge unter Angabe des jeweiligen Gewichtsanteils zu erfolgen. Für jeden einzelnen Honiganteil der Honigmischung gilt eine Toleranzspanne von 5 %.
Beispiel für eine Angabe der Ursprungsländer im Hauptsichtfeld ab dem 14. Juni 2026: Honig aus Argentinien (40 %), China (35 %), Brasilien (15 %), Deutschland (10 %)
- Bei Verpackungen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 30 g können die Namen der Ursprungsländer durch einen zweistelligen Code gemäß ISO 3166-1 ersetzt werden.
Beispiel für eine Angabe der Ursprungsländer im Hauptsichtfeld mit zweistelligem Code ab dem 14. Juni 2026: Honig aus AR (40 %), CN (35 %), BR (15 %), DE (10 %)
- Da Deutschland von der in der Richtlinie (EU) 2024/1438 eingeräumten Option, bei Honigmischungen nur die vier größten Anteile angeben zu müssen, wenn diese vier Anteile insgesamt mehr als 50 % der Honigmischung ausmachen, keinen Gebrauch gemacht hat, sind national ab dem 14. Juni 2026 ausnahmslos alle Ursprungsländer der in der Honigmischung enthaltenen Honiganteile im Hauptsichtfeld anzugeben.
- Für Fruchtsaft gibt es ab dem 14. Juni 2026 unter dem Aspekt der Zuckerreduktion durch Reformulierung die drei neuen Kategorien zuckerreduzierter Fruchtsaft, zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft. Im Einzelnen gilt Folgendes:
- Zuckerreduzierter Fruchtsaft, zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat sowie konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft müssen mindestens 30 % weniger natürlich vorkommenden Zucker aufweisen und die sich jeweils aus Anlage 1 Ziffer 6 Buchst. a) und b) sowie Ziffer 7 FrSaftErfrischGetrV (n.F.) ergebenden Vorgaben erfüllen.
- Zur Herstellung der drei neuen Kategorien können als Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker die Membranfiltration sowie die Hefegärung eingesetzt werden, soweit dadurch alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Safts der Frucht, aus dem das jeweilige Erzeugnis hergestellt wird, bewahrt werden.
- Zur Klarstellung und zum Ausschluss einer Täuschung des Verbrauchers darf die Angabe „Fruchtsäfte enthalten von Natur aus vorkommenden Zucker“ auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung der in Anlage 1 Nr. 1 FrSaftErfrischGetrV aufgelisteten Erzeugnisse erscheinen.
- Konfitüren, die ab dem 14. Juni 2026 hergestellt und gekennzeichnet werden, müssen aufgrund der bezweckten Zuckerreduktion durch Reformulierung künftig über einen erhöhten Fruchtgehalt verfügen, während der Begriff „Marmelade“ ab dem 14. Juni 2026 wieder für Erzeugnisse aus einer Vielzahl von Früchten verwendet werden kann. Dazu im Einzelnen:
- Für Konfitüren ist künftig ein Mindestfruchtgehalt von 450 g pro 1000 g (bisher 350 g pro 1000 g) und für „Konfitüre extra“ ein Mindestfruchtgehalt von 500 g pro 1000 g (bisher 450 g pro 1000 g) vorgeschrieben.
- Deutschland hat von der in der Richtlinie (EU) 2024/1438 eingeräumten Option Gebrauch gemacht, für „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ alternativ auch die Bezeichnungen „Marmelade“ und „Marmelade extra“ zuzulassen. Konkret kann der Lebensmittelunternehmer künftig nach § 3 Abs. 2 Konfitürenverordnung (n.F.) entscheiden, ob er die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1, Nr. 2 Konfitürenverordnung beschriebenen Erzeugnisse als „Konfitüre“ sowie als „Konfitüre extra“ oder als „Marmelade“ und als „Marmelade extra“ bezeichnet. Eine gleichzeitige Angabe von „Konfitüre“ und „Marmelade“ ist zur Vermeidung einer Irreführung des Verbrauchers nicht möglich.
- Die bisherige, aus Zitrusfrüchten bestehende „Marmelade“ darf ab dem 14. Juni 2026 nur noch als „Zitrusmarmelade“ hergestellt und gekennzeichnet werden, wobei anstelle der Bezeichnung „Zitrus“ auch auf die jeweils eingesetzte Zitrusfrucht (Zitrone, Orange etc.) abgestellt werden kann.