Leistung. Lösung. Recht.

Konzept

  • Anwalt für Kosmetikhersteller
  • Anwaltskanzlei für die Lebensmittelindustrie
  • Konzepte für Lebensmittelrecht

„Mit Recht bin ich in Ihrer Branche zu Hause.“

Kompetenzen

  • Rechtsanwaltskanzlei für Lebensmittel, Kosmetik, Verbrauchsgüter und Futtermittel
  • Rechtsberatung für Lebensmittelrecht
  • Rechtsanwalt Lebensmittelrecht
  • Rechtsanwaltskanzlei für Lebensmittel, Kosmetik, Verbrauchsgüter und Futtermittel
  • Rechtsanwaltskanzlei für Lebensmittel, Kosmetik, Verbrauchsgüter und Futtermittel

Branchen

  • Rechtsanwaltskanzlei für Lebensmittel, Kosmetik, Verbrauchsgüter und Futtermittel
  • Rechtsanwaltliche Beratung zur Herstellung von Kosmetkprodukten
  • Anwältin für Lebensmittelrecht
  • Anwalt für Verbrauchsgüter
  • Futtermittelrecht mit domeierlegal

Person

  • Dr. Danja Domeier – Rechtsanwältin in Starnberg

Rechtsanwalt Lebensmittelrecht München

Anwaltskanzlei für Lebensmittelrecht, Kosmetikrecht, Bedarfsgegenständerecht, Futtermittelrecht und Wettbewerbsrecht

Rechtsanwältin Dr. Danja Domeier berät und vertritt national und international tätige Unternehmen im Lebensmittelrecht, Kosmetikrecht, Bedarfsgegenständerecht, Futtermittelrecht sowie im Wettbewerbsrecht

Die Beratung und Vertretung der in Starnberg ansässigen Kanzlei erstreckt sich unter anderem auf die juristische Unterstützung bei der Produktentwicklung sowie beim Import und beim Export, die Klärung produktspezifischer Fragestellungen und auf die Beratung zur Kennzeichnung und Auslobung von Produkten sowie zu sämtlichen Werbemaßnahmen. 

Die produktbezogene Compliance-Beratung gehört ebenso zum Kanzlei-Portfolio wie das Krisenmanagement und die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten in Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verwaltungsverfahren sowie die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen mit Verbänden oder Mitbewerbern.

Domeierlegal.de ist Ihr Rechtsanwalt Lebensmittelrecht München.

Frühstücksrichtlinien - Geltung national umgesetzter Änderungen ab dem 14. Juni 2026

Durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 vom 14. Mai 2024 sind die sich auf Honig, Fruchtsaft, Konfitüre und Trockenmilch beziehenden „Frühstücksrichtlinien“ geändert worden. Diese sich im Wesentlichen auf eine Herkunftskennzeichnung (Honig) sowie auf Reformulierung (Fruchtsaft, Konfitüre und Trockenmilch) beziehenden Änderungen sollen in der Europäischen Union ab dem 14. Juni 2026 verbindlich gelten und waren deshalb von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten bis zum 14. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland ist dieser Umsetzungspflicht bezüglich Honig, Fruchtsaft und Konfitüre mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften nachgekommen, die am 28. November 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I, Nr. 289) verkündet worden ist. Die Reformulierung des Laktosegehalts von Milcherzeugnissen sowie die Vorgaben zur Kennzeichnung des verringerten Laktosegehalts finden sich in einer nationalen Milchproduktqualitätsverordnung wieder, die als solche das Milchproduktrecht an sich neu regelt und am 27. November 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I, Nr. 280) veröffentlicht worden ist. Soweit die neuen nationalen Regelungen die sich aus der Richtlinie (EU) 2024/1438 ergebenden Vorgaben umsetzen, gelten sie in Deutschland verbindlich ab dem 14. Juni 2026. Erzeugnisse, die bis zum 13. Juni 2026 (einschließlich) nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen auch nach dem 13. Juni 2026 noch bis zur Erschöpfung der Bestände abverkauft werden.