Der Europäische Gerichtshof hat sich mit Urteil vom 24. März 2022 (Rs. C-533/20) wertend dahingehend geäußert, dass als "spezielle Bezeichnung" gemäß Art. 18 Abs. 2 Lebensmittelinformationsverordnung der Trivialname eines Vitamins der Angabe der jeweiligen Vitaminverbindung vorzuziehen ist. Er ist mit dieser im Rahmen der Entscheidungsgründe vorgenommenen Wertung über die Beantwortung der eigentlichen Vorlagefrage hinausgegangen. Was das Urteil konkret für die Kennzeichnungspraxis von Unternehmen bedeutet, beleuchtet Dr. Domeier im Rahmen ihres Podcasts "Die sichere Bezeichnung im Zutatenverzeichnis: Zwei aktuelle und richtungsweisende Urteile". 

Dr. Domeier setzt sich im Podcast des Weiteren mit einer bereits am 13. Januar 2022 ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-881/19) zur Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung einer Zutat im Zutatenverzeichnis auseinander. Dabei wird erneut deutlich, dass der Europäische Gerichtshof ein hohes Verbraucherschutzniveau zum Maßstab seiner Entscheidungen macht.