Frühstücksrichtlinien - Geltung national umgesetzter Änderungen ab dem 14. Juni 2026
Durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 vom 14. Mai 2024 sind die sich auf Honig, Fruchtsaft, Konfitüre und Trockenmilch beziehenden „Frühstücksrichtlinien“ geändert worden. Diese sich im Wesentlichen auf eine Herkunftskennzeichnung (Honig) sowie auf Reformulierung (Fruchtsaft, Konfitüre und Trockenmilch) beziehenden Änderungen sollen in der Europäischen Union ab dem 14. Juni 2026 verbindlich gelten und waren deshalb von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten bis zum 14. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland ist dieser Umsetzungspflicht bezüglich Honig, Fruchtsaft und Konfitüre mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften nachgekommen, die am 28. November 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I, Nr. 289) verkündet worden ist. Die Reformulierung des Laktosegehalts von Milcherzeugnissen sowie die Vorgaben zur Kennzeichnung des verringerten Laktosegehalts finden sich in einer nationalen Milchproduktqualitätsverordnung wieder, die als solche das Milchproduktrecht an sich neu regelt und am 27. November 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I, Nr. 280) veröffentlicht worden ist. Soweit die neuen nationalen Regelungen die sich aus der Richtlinie (EU) 2024/1438 ergebenden Vorgaben umsetzen, gelten sie in Deutschland verbindlich ab dem 14. Juni 2026. Erzeugnisse, die bis zum 13. Juni 2026 (einschließlich) nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen auch nach dem 13. Juni 2026 noch bis zur Erschöpfung der Bestände abverkauft werden.